Rekrutierung durch Abwerbung

Was ist arbeitsrechtlich möglich?

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Fach und Führungskräfte sind in vielen Branche rar. Umso wichtiger werden die Mitarbeiterbindung und erfolgreiche Rekrutierungswege. Ob das Wildern bei der Konkurrenz dazu gehört, lesen Sie hier.

Vorteile der Abewerbung

Mitunter rekrutieren Unternehmen (selbst oder durch Headhunter) Mitarbeiter/innen oder sogar ganze Teams von Wettbewerbern. Das Abwerben von Mitarbeitern bei der Konkurrenz erfolgt häufig mit dem Wechsel einer Führungskraft, die dann ihr altes Team „nachzieht“. Diese Art der Abwerbung erspart dem abwerbenden Unternehmen den mühsamen Aufbau eigener Kapazitäten. Sie ist eine schnelle und effiziente Lösung:  Die Teams besitzen einen gemeinsamen Hintergrund. Sie bringen wertvolles Fachwissen mit, das zugleich vom Wettbewerber abgezogen wird.

Nicht selten hängen Kunden auch stärker an ihrem persönlichen Ansprechpartner als am Konkurrenzunternehmen und wechseln ebenfalls mit zum abwerbenden Unternehmen. Das abwerbende Unternehmen wird gestärkt und zugleich das Konkurrenzunternehmen geschwächt.

Abwerbung ist erlaubt

  • Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Abwerben fremder Mitarbeiter/innen grundsätzlich erlaubt ist und zur freien Marktordnung gehört. Die Abwerbung ist (erst) dann eine unzulässige unlautere Handlung, wenn das abwerbende Unternehmen den Konkurrenten bewusst schädigen will (Abwerbung ohne wirklichen Eigenbedarf) oder wenn dies mit unzulässigen Mitteln geschieht (zum Beispiel falsche Tatsachenbehauptungen, Diffamierung des Wettbewerbers).
  • Unternehmen oder Headhunter dürfen allerdings nur einmal am Arbeitsplatz des Wunschkandidaten anrufen. Im Gespräch darf es nur darum gehen, das Interesse zu erkunden, die vakante Stelle kurz zu beschreiben und die Kontaktdaten für Folgegespräche (außerhalb des Konkurrenzunternehmens) auszutauschen.
  • Klagt der bisherige Arbeitgeber, hat er die Beweislast und muss eine unlautere Handlung  nachweisen. Gelingt dies, kann das Gericht ein Abwerbe- und/oder Beschäftigungsverbot aussprechen.

Der beste Schutz vor Abwerbung ist die Mitarbeiterbindung durch eine hohe Arbeitgeberattraktivität. Wer eine eigene professionelle Fach- und Führungskräfteentwicklung hat, ist zudem nicht auf Abwerbung angewiesen.

Schutzmaßnahmen

Schützen können Sie sich für die Dauer von bis zu zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem nachverträglichen Wettbewerbsverbot. Das kostet jedoch viel Geld, denn Sie müssen eine Karenzentschädigung in Höhe der Hälfte der zuletzt bezogenen Vergütung zahlen.

Eine andere Möglichkeit sind lange Kündigungsfristen, denn nur wenige Unternehmen sind gewillt, sechs Monate oder länger auf einen neuen Mitarbeiter zu warten. Allerdings gelten diese langen Kündigungsfristen dann auch für das Unternehmen.

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